Wie rechne ich BEMA, GOZ und GOÄ richtig ab?
Wichtiger Hinweis: Es handelt sich um redaktionellen Inhalt ohne Gewähr oder Haftung. Für die korrekte Abrechnung bleibt die einzelne Praxis verantwortlich.
Muss ich bei einer indirekten Überkappung (BEMA 25) auch die Sensibilitätsprüfung abrechnen?
Ja, wird eine indirekte Überkappung (BEMA 25, cp) abgerechnet, muss am selben Zahn immer auch die Sensibilitätsprüfung (BEMA 8, vipr) mit abgerechnet werden. Diese Kombination wird in der Praxis häufig vergessen, gehört aber zwingend zusammen.
Gehört zur vierflächigen Füllung (BEMA 13d) auch eine indirekte Überkappung?
Nicht zwingend, die indirekte Überkappung (BEMA 25) gehört nicht automatisch zur vierflächigen Füllung (BEMA 13d). Weil der Defekt hier aber oft sehr groß ist, wird die 25 in der Praxis häufig doch nötig, und dann gerne vergessen. Am selben Zahn also mitprüfen und bei Bedarf abrechnen.
Was gehört nach einer Osteotomie (BEMA 47a/48) noch zur Abrechnung dazu?
Nach einer Zahnentfernung durch Osteotomie (BEMA 47a/48) gehört bei Bedarf der plastische Verschluss der Kieferhöhle (BEMA 51a/51b) mit auf den Bon, dieser Schritt wird oft übersehen, betrifft aber nur den Oberkiefer. Kieferübergreifend kommt zusätzlich die Zystenentfernung (Zy3) in Betracht; die Zy4 nur bei sehr großen Zysten und entsprechend selten.
Kann ich die Blutstillung (BEMA 36/37) zusätzlich zu einem chirurgischen Eingriff abrechnen?
Ja, bei Extraktion, Osteotomie, Wurzelspitzenresektion oder PAR-Chirurgie kann zusätzlich BEMA 36/37 (Stillung einer übermäßigen Blutung) abgerechnet werden. Voraussetzung ist ein dokumentierter erheblicher Mehraufwand, z. B. eine lange Blutungsdauer oder das Abbinden des Gefäßes. Alternativ kommt die GOÄ Ä2381 in Betracht.
Sollte ich bei Füllungen immer eine Röntgenaufnahme mit abrechnen?
Vor oder nach einer Füllung ist eine Röntgenaufnahme (BEMA Ä925a-d) typisch, geben Sie, wenn sie diese durchgeführt haben und abrechnen, konkret die betroffenen Zähne an. Besonders wichtig: Vor Zahnersatz (ZE) gehören Sensibilitätsprüfung (Vipr) und Röntgen praktisch immer dazu.
Wann ergibt die Mundhygieneunterweisung (BEMA MHU) abrechnungstechnisch Sinn?
Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (BEMA MHU) findet in einer eigenen Sitzung statt, terminlich vor oder nach der Antiinfektiösen Therapie (AITa/AITb), nicht im selben Zug. Sie ist damit ein eigenständiger Schritt im PAR-Behandlungsablauf und nicht an dieselbe Sitzung wie die AIT gekoppelt.
Welche Leistung kombiniert man typischerweise mit einem OPG (BEMA Ä935d)?
Zu einem Orthopantomogramm (BEMA Ä935d) passen typischerweise klassische diagnostische Begleitleistungen wie die Sensibilitätsprüfung (Vipr). Achtung: GOZ 4005 ist nicht die Röntgenauswertung, sondern die Erhebung des Parodontalindex, sie gehört nicht standardmäßig zum OPG.
Wann darf ich den GOZ-OP-Zuschlag (0500–0530) abrechnen?
Der OP-Zuschlag wird nicht durch eine eigene Leistung ausgelöst, sondern automatisch durch eine zuschlagsfähige ambulante (nichtstationäre) zahnärztlich-chirurgische Leistung am selben Behandlungstag, und zwar genau einmal pro Tag, auch wenn mehrere solcher Leistungen erbracht wurden. Welcher der vier Zuschläge greift, richtet sich nach der Punktzahl der zugrundeliegenden chirurgischen Hauptleistung.
Welche Leistungen lösen welchen OP-Zuschlag (0500, 0510, 0520, 0530) aus?
Jeder der vier Zuschläge ist einer festen, abschließenden Liste zahnärztlich-chirurgischer Leistungen zugeordnet (GOZ Teil L, keine Bewertungsspanne): 0500 zu u. a. 3020/3030/3090/3100/3110/3130/3190/3230/3250/3280/9090/9160 sowie 4090/4130 unabhängig von deren Bewertung, 0510 zu u. a. 3040/3045/3120/3140/3160/3200/3240/3260/3270/9020/9140/9150/9170, 0520 zu 4133, und 0530 zu 9010/9100/9110/9120/9130 (u. a. Implantation und größere chirurgische Eingriffe).
Kann ich BEMA 01 und Ä1 in derselben Sitzung abrechnen?
Nein, die eingehende Untersuchung (BEMA 01) schließt die Beratung (BEMA Ä1) in derselben Sitzung aus, da sie diese bereits umfasst. Eine Selbstzahner-Ä1 nach GOÄ ist hingegen nach Vereinbarung mit dem Patienten zusätzlich zur 01 möglich.
Kann ich Vitalexstirpation und Trepanation am selben Zahn abrechnen?
Nein, niemals beides parallel: BEMA 28 (Vitalexstirpation) wird nur bei positiver Vitalitätsprüfung abgerechnet, BEMA 31 (Trepanation) nur bei explizit negativer.
Ist eine reine Konkremententfernung über BEMA 107 abrechenbar?
Nein, eine reine Konkremententfernung ist nicht über BEMA 107 (Zahnstein) abrechenbar, sondern privat über GOZ 4070/4075. PZR und Zahnsteinentfernung gelten zudem nicht gleichzeitig, typischerweise wird pro Zahn nur die zuvor vereinbarte GOZ 1040 abgerechnet, die auch die Zahnsteinentfernung umfasst.
Läuft das Glätten von Kanten über BEMA 106 oder GOZ 4055?
Das Glätten von Kanten bzw. Beseitigen von Prothesenrändern läuft bei GKV-Patienten über BEMA 106; GOZ 4055 kommt nur bei Mehrkostenvereinbarung (MKV) oder Privatanteil zum Einsatz.
Was gilt, wenn an einem Tag mehrere zuschlagsfähige Leistungen für den OP-Zuschlag zusammenkommen?
Es gilt ausschließlich die Leistung mit der höchsten Bewertungszahl, nicht die Summe mehrerer Leistungen und nicht deren Anzahl (Allg. Best. Teil L Nr. 5: Aufsummieren nicht möglich). Werden z. B. eine 3020 (→ 0500) und eine 9010 (→ 0530) am selben Tag erbracht, gilt nur der höherwertige 0530-Zuschlag, der 0500 entfällt komplett und wird nicht zusätzlich berechnet.
Kann ich mehrere OP-Zuschläge (0500–0530) am selben Tag kombinieren?
Nein, die vier Zuschläge schließen sich gegenseitig aus, es kann nie mehr als einer am selben Tag berechnet werden, auch nicht kombiniert mit den analogen GOÄ-Ziffern Ä442–Ä445. Nur eine zahnärztlich-chirurgische GOZ-Leistung löst den Zuschlag überhaupt aus, reine GOÄ-Leistungen tun das nicht, schließen ihn aber gegenseitig aus.
Entfällt der OP-Zuschlag bei stationärer Aufnahme?
Ja, der Zuschlag entfällt, wenn der Patient am selben Tag wegen derselben Erkrankung geplant stationär aufgenommen wird.
Wann darf ich BEMA 105 (mu) abrechnen?
BEMA 105 ("Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen") ist je Sitzung abrechenbar, aber ausschließlich bei einer Erkrankung der Mundschleimhaut, niemals bei einer Verletzung. Bei einer Erkrankung (z. B. Entzündung, Aphthe, Läsion) greift BEMA 105 ("mu"); bei einer Verletzung (z. B. durch Trauma, Biss, Fremdkörper) ist 105 nicht einschlägig, stattdessen greift GOÄ 2000. Sonderfall Prothesendruckstelle: Die Behandlung ist nur dann über 105 abrechenbar, wenn die Prothese zu diesem Zeitpunkt bereits länger als drei Monate eingegliedert ist, bei einer frischen Prothese (unter 3 Monaten) gilt das als normale Nachkorrektur im Rahmen der Eingliederung, nicht als abrechenbare Schleimhautbehandlung nach 105. Dieselbe Drei-Monats-Grenze gilt sinngemäß, wenn eine bestehende Prothese in ihrer Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt und dabei eine Druckstelle mitbehandelt wird.
Wie oft darf ich BEMA 01 abrechnen?
Die eingehende Untersuchung (BEMA 01) darf maximal einmal pro Kalenderhalbjahr abgerechnet werden, frühestens nach 4 Monaten erneut.
Wie oft darf ich den Parodontalen Screening-Index (BEMA 04, PSI) abrechnen?
Der PSI (BEMA 04) darf nur einmal in zwei Jahren abgerechnet werden, und nicht während einer laufenden Parodontitis-Behandlung.
Wie oft darf ich die Infiltrationsanästhesie (BEMA 40) pro Zahnpaar abrechnen?
Die Infiltrationsanästhesie (BEMA 40) darf pro benachbartem Zahnpaar im selben Quadranten nur einmal abgerechnet werden, außer an den vier mittleren Schneidezähnen (11/21/31/41): Diese gelten wegen der Mittellinie als „nicht benachbart“ und dürfen einzeln abgerechnet werden. In der Praxis akzeptieren viele PVS im Unterkiefer allerdings nur die Leitungsanästhesie (L1).
Wie oft darf ich die UPT bei Parodontitis Grad B abrechnen?
Bei Parodontitis Grad B sind maximal 4 UPT-Sitzungen im 2-Jahres-Zeitraum abrechenbar, mit einem Mindestabstand von 5 Monaten. Bei Grad A sind es maximal 2 (Mindestabstand 10 Monate), bei Grad C maximal 6 (Mindestabstand 3 Monate).
Rechne ich die Wurzelkanalaufbereitung (BEMA 32/35) pro Zahn oder pro Kanal ab?
Pro Kanal, nicht pro Zahn, ein häufiger Fehler. Bei einem mehrwurzeligen Zahn mit z. B. drei Kanälen wird BEMA 32/35 entsprechend dreimal angesetzt. Achten Sie dabei auf die Kanalzahl, die Ihr PVS standardmäßig vorschlägt, teils sind tatsächlich mehr Kanäle vorhanden als voreingestellt.
Bis zu welchem Alter kann ich die Kinderprophylaxe IP1/IP2 abrechnen?
IP1 und IP2 sind nur zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr abrechenbar, je Kalenderhalbjahr einmal.
Wie oft darf ich die Fluoridierung IP4 abrechnen?
IP4 ist einmal je Kalenderhalbjahr abrechenbar; bei hohem Kariesrisiko ist zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr auch zweimal je Kalenderhalbjahr möglich.
An welchen Zähnen kann ich die Fissurenversiegelung IP5 abrechnen?
IP5 ist nur an den bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) abrechenbar, auch schon beim Durchbruch der 6-Jahr-Molaren bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Bei den 4ern und 5ern ist die Versiegelung dagegen auch beim Kassenpatienten eine Privatleistung (Ziffer 2000).
Wann darf ich die vestibuläre Verblendkrone (BEMA 20b/20bi) abrechnen?
Nach Regelversorgung nur im sichtbaren Bereich, Oberkiefer Zahn 15 bis 25, Unterkiefer Zahn 34 bis 44. Außerhalb dieses Bereichs gilt automatisch die metallische Vollkrone (BEMA 20a/20ai). Die richtige Behandlung der Krone wird typischerweise vor der Behandlung per HKP (Heil- und Kostenplan) mit dem Patient und der Kasse abgestimmt. Erstellt man außerhalb dieser Regionen dennoch eine Verblendkrone, wird „gleichartig“ nach GOZ abgerechnet, der Festzuschuss der Kasse wird dabei trotzdem direkt an die Praxis gezahlt.
Kann ich einen Stiftaufbau (BEMA 18a/18b) ohne Krone abrechnen?
Grundsätzlich nur in Verbindung mit einer Krone (BEMA 20) oder einem Brückenanker (BEMA 91), Ausnahmen müssen gesondert begründet werden. Privat ist ein Stiftaufbau dagegen immer abrechenbar.
Rechne ich eine Schleimhautverletzung über BEMA 105 ab?
Nein, BEMA 105 (Schleimhautbehandlung) gilt ausschließlich bei Erkrankungen. Bei Verletzungen ist stattdessen GOÄ 2000 einschlägig.
Kann ich den GOZ-Höchstsatz von 3,5 mit einer Begründung überschreiten?
Nein, der GOZ-Regelhöchstsatz liegt bei 3,5. Wird er überschritten, ist das nur mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ zulässig, nicht durch eine einfache Begründung. Diese Honorarvereinbarung wird auch „freie Vereinbarung“ genannt.
Ab welchem GOZ-Faktor brauche ich eine schriftliche Begründung?
Bereits ab dem 2,3-fachen Satz (dem GOZ-Regelhöchstsatz ohne Begründung) ist für jede weitere Steigerung bis 3,5 eine schriftliche Begründung nach § 10 Abs. 3 GOZ Pflicht. Bei überwiegend technischen Leistungen (z. B. Röntgenbildern) liegt der Regelsatz niedriger bei 1,8 und lässt sich mit Begründung bis 2,5 steigern. In beiden Leistungsklassen sind höhere Steigerungen nur über eine freie Vereinbarung möglich.
Gilt der GOZ-Regelhöchstsatz von 2,3 auch für Röntgenaufnahmen?
Nein, für überwiegend technische Leistungen wie Röntgenaufnahmen gilt ein abgesenkter Regelhöchstsatz von 1,8 statt 2,3. Ab diesem Wert ist bereits eine Begründung nötig; mit Begründung ist eine Steigerung bis maximal 2,5 möglich, darüber hinaus nur per freier Vereinbarung.
Kann ich die OP-Zuschläge (GOZ 0500–0530) mit einem höheren Faktor abrechnen?
Nein, die OP-Zuschläge 0500–0530 werden immer nur mit dem einfachen Satz (Faktor 1,0) abgerechnet, eine Steigerung ist hier gar nicht vorgesehen; eine höhere Berechnung wäre nur über eine gesonderte Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ möglich.
Muss ich bei Leistungen wie dem gegossenen Stiftaufbau (GOZ 2190) trotzdem ab 2,3 begründen?
Ja, Leistungen wie der gegossene Stiftaufbau (GOZ 2190), die Aufbaufüllung (2180), der Schraubenaufbau (2195) oder die adhäsive Befestigung (2197) werden in der Praxis nahezu durchgängig mit dem Höchstfaktor 3,5 abgerechnet. Das ändert aber nichts an der Begründungspflicht: Ab dem 2,3-fachen Satz bleibt eine schriftliche Begründung Pflicht.
Kann ich Betäubungs- und Vitalitätsziffern je nach Behandlungsschwierigkeit steigern?
In der Praxis normalerweise nicht, die Vitalitätsprüfung (GOZ 0070) sowie die Oberflächen-, Infiltrations- und Leitungsanästhesie (0080/0090/0100) werden anders als z. B. echte Implantationsleistungen üblicherweise nicht individuell je nach Behandlungsschwierigkeit gesteigert.